Streitschlichtung - neue Infopflichten, neue Abmahnungen

Streitschlichtung - neue Informationspflichten für Onlinehändler, neue Abmahnungen drohen

Pünktlich zum Jahreswechsel wartet der Gesetzgeber mit neuen Pflichten auf, die für den Onlinehandel gelten. Recht unbemerkt vom öffentlichen Geschehen wurden in der Vergangenheit zwei europäische Rechtssetzungsakte - eine Verordnung und eine Richtlinie erlassen, die Pflichten für Onlinehändler enthalten.

Um welche Vorschriften geht es?

Zunächst geht es um die Verordnung Nr. 524/2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (sog. ODR-Verordnung), die von der europäischen Union erlassen wurde und die ab dem 09.01.2016 europaweit gilt.

Zum anderen geht es um die Richtlinie (2013/11/EU) über die alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (sog. „Alternative Dispute Resolution“, kurz ADR-Richtlinie), die in Deutschland mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, VSBG umgesetzt wird.

Was verlangt die ODR-Verordnung?

Von der EU ist die Errichtung einer Plattform für die Online-Streitbeilegung (sog. „OS-Plattform“) vorgesehen. Diese soll Verbrauchern und Unternehmern eine zentrale Anlaufstelle für die außergerichtliche Beilegung von Online-Streitigkeiten bieten.

Nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung gilt:

„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.“

Dies bedeutet also, dass jeder Betreiber eines Onlineshops auf diese Plattform hinweisen muss, und zwar "leicht zugänglich". Die Pflicht, die eigene E-Mail-Adresse anzugeben sollte durch die bereits seit langem bestehende Impressumspflicht schon erfüllt sein.

Das Problem bei der Verlinkung ist nur - zum 9.1.2016 wird die Plattform nicht fertig. Die EU hat verlauten lassen, dass zum 15.02.2016 mit einer Fertigstellung zu rechnen sei - ob dies allerdings tatsächlich klappt, muss abgewartet werden.

Wo muss nun der Link platziert werden?

Die Verordnung fordert eine "leichte Zugänglichkeit". Dies kann bspw. das Impressum sein, aber auch eine Platzierung zusätzlich in den AGB erscheint möglich. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass mit dem deutschen VSBG weitere Vorschriften inkraft treten werden, die eng hiermit verzahnt sind und zukünftig weitere Informationspflichten enthalten.

Inzwischen ist die Plattform betriebsbereit, daher empfiehlt sich die Einbindung eines Hinweises, etwa im Impressum und ggf. flankierend in den AGB jeweils unter dem Punkt "Streitschlichtung":

“Die EU-Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereitgestellt. Diese Plattform ist unter folgendem Link erreichbar: ec.europa.eu/consumers/odr/

Was verlangt das VSBG?

Hinzu kommen die Regelungen des VSBG, die die europäische Plattform auf nationaler Ebene flankieren und ein Streitschlichtungsverfahren einführen, wie es beispielsweise schon im Bereich der Telekommunikationsverträge vor der Bundesnetzagentur existiert.

Das neu eingeführte Verbraucherstreitschlichtungsverfahren in Deutschland ist nicht verpflichtend - ein Unternehmer kann entscheiden, ob er hieran teilnimmt oder nicht.

Das VSBG enthält in § 36 allerdings folgende recht allgemein gehaltene Pflicht:

"Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, ..."

Wer an den Schlichtungsverfahren freiwillig teilnehmen möchte, den treffen noch weitere Pflichten, bspw. muss die Schlichtungsstelle benannt werden.

Zwar kann argumentiert werden, dass man nur darüber informieren muss, "inwieweit" man dort teilnimmt - dies kann auch bedeuten, dass keine Informationspflicht besteht, wenn man nicht teilnimmt. Klar ist dies jedoch nicht.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll diese Informationspflicht allerdings frühestens 12 Monate nach Verkündung in Kraft treten.

Da das Gesetz zwingend vorsieht, Informationen in AGB zu verankern, wenn solche verwendet werden, empfiehlt es sich insgesamt die AGB anzupassen und dort einen Punkt zur Streitschlichtung aufzunehmen. Hierin kann dann sowohl der Link zur Plattform als auch der Hinweis zur Teilnahme am Verfahren nach dem VSBG aufgenommen werden.

Kann das Fehlen der Informationen abgemahnt werden?

Hiervon ist auszugehen. Denn es handelt sich um verbraucherschützende Vorschriften, die auf EU-Recht basieren. Dies dürfte nach §3a UWG als wettbewerbswidrig abgemahnt werden können.

Solange allerdings die EU-Plattform noch nicht funktionsfähig ist, dürfte wohl kaum ein Rechtsbruch angenommen werden können, weil dadurch kein Vorteil und keinem Verbraucher ein Nachteil entsteht.

Wir beraten Sie bei Ihren Fragen in diesem Zusammenhang gerne!