Arztbewertung durch schlechte Benotung zulässig – LG Kiel gibt Bewertungsportal Recht

Arztbewertung durch schlechte Benotung zulässig – LG Kiel gibt Bewertungsportal Recht

Bewertungen im Internet sind seit Jahren ein immer wiederkehrendes Thema, mit denen sich die Gerichte beschäftigen müssen. Sei es der Online-Shop, der ebay-Händler, der Handwerker, das Restaurant oder der Arzt, um nur einige wenige stets Betroffene zu nennen. Mit dem Fall eines letzteren hatte sich jetzt das Landgericht Kiel zu beschäftigen.

Der Fall

Im vorliegenden Fall konnte man auf einem Bewertungsportal unter anderem Arztbewertungen abgeben, eingeteilt in verschiedene Rubriken wie „Behandlung“, Wartezeit“ oder „telefonische Erreichbarkeit“. Jeder Bereich konnte mit einer Schulnote bewertet werden, aus der letztlich eine Gesamtnote gebildet wurde.

In dem Verfahren ging ein Arzt gegen einzelne Bereiche einer solchen Bewertung, die – man kann es erahnen – nicht sonderlich positiv ausgefallen waren, vor, namentlich die Bereiche „Behandlung, Aufklärung, Praxisausstattung und telefonische Erreichbarkeit. Diese Punkte dürften für Patienten eine sehr wesentliche Rolle bei der Auswahl des Arztes spielen.

Die Entscheidung

Das Landgericht Kiel sah in den Notenbewertungen der einzelnen Bereiche jedoch zulässige Meinungsäußerungen und wies die Klage des Arztes ab. Nach Ansicht des Gerichts sei zwar in den einzelnen Teilbereichen ein Tatsachenkern enthalten, jedoch liege einer Bewertung eben eine persönliche Meinung zugrunde, die im Vordergrund stehe.

Das Gericht wies zwar ausdrücklich darauf hin, dass Bewertungsportale auch missbräuchlich genutzt werden könnten, aber letztlich Bewertungsportale seien schließlich dazu da, Meinungen und Informationen auszutauschen. Das Interesse der Allgemeinheit an dort bereitgehaltenen Informationen sei sehr hoch einzustufen. Sollte doch ein Missbrauch stattfinden, so sei der Bewertete dadurch geschützt, dass unwahre Tatsachenbehauptungen oder die sog. Schmähkritik, welche regelmäßig dazu dienen soll, jemanden zu diskriminieren, nicht hingenommen werden müssten. Eine negative Meinung müsse jedoch akzeptiert werden.

Fazit

Grundsätzlich können weder Ärzte noch Unternehmen verhindern, dass sie im Internet bewertet werden. Man kann natürlich behaupten, dass jeder, der gute Arbeit leistet, nichts zu befürchten hat. Aber so einfach ist es in der Regel nicht, denn die Motivation, warum schlechte Bewertungen abgegeben werden, ist vielfältig. Letztlich kann natürlich auch immer ein Mitbewerber dahinter stecken.

Sofern unwahre Tatsachenbehauptungen im Raum stehen, kann sich der Bewertete erfolgreich dagegen wehren und Beseitigungsansprüche geltend machen.

Schwieriger ist es dagegen, ein Werturteil aus der Welt zu schaffen. Hier sind stets die Grenzen zu ziehen, in denen solche Werturteile zulässig sind. Werden die Grenzen überschritten, kann der Betroffene auch hier gegen vorgehen. Allerdings hängt dies jeweils vom Einzelfall ab und muss sorgfältig geprüft werden, denn hier stehen sich die Meinungsfreiheit des Bewertenden und das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gegenüber.

Da derjenige, der eine Bewertung abgegeben hat, in der Regel anonym bleibt, gilt es hier, sich an den Plattformbetreiber zu wenden. Auch dieser unterliegt spätestens ab Kenntnis einer unzulässigen Bewertung der Verpflichtung, diese zu löschen, da er sonst selbst umfangreich für die Bewertung haften muss.

Insofern hat der bewertete Online-Shop, ebay-Händler, Arzt, Unternehmer etc. hier ein wirksames juristisches Mittel in der Hand, sich gegen ungerechtfertigte Bewertungen zur Wehr zu setzen.