Bilder eines Bordellbesuchers durften nicht im Internet veröffentlicht werden
Fälle wie diese, gibt es immer wieder: Das Bild einer Person landet ohne deren Zustimmung im Internet. Der vom Oberlandesgericht Koblenz zu entscheidende Fall hatte allerdings einen eher ungewöhnlichen Hintergrund. Der Abgebildete hatte bei dem Besuch eines Bordells eine Stinkbombe gezündet.
Um dem Täter auf die Schliche zu kommen, veröffentlichte der Betreiber des Bordells mehrere Überwachungskamerabilder des Gastes im Internet. Und tatsächlich, der Mann konnte identifiziert werden.
Die beiden einigten sich darauf, dass der Gast 12.000 Euro für die entstandenen Schäden zu zahlen habe. Im Gegenzug sollte der Betreiber des Bordells die Bilder aus dem Internet entfernen.
Später ging der Bordellbesucher gegen die Vereinbarung mit der Begründung vor, diese sei durch unzulässig ausgeübten Zwang zustande gekommen.
Dem schloss sich das Oberlandesgericht Koblenz an (Urteil vom 15.01.2014, Az. 5 U 1243/13). Durch den Hinweis auf die ansonsten fortdauernde Publikation der Bilder, habe der Bordellbetreiber die Zahlungszusage durch die Ausübung einer widerrechtlichen Drohung herbeigeführt. Mit Bekanntwerden der Person hätte das Bild aus dem Netz genommen werden müssen. Eine Publikation war nach § 22 Kunsturhebergesetz mangels Einwilligung des Abgebildeten verboten.
Immer wieder werden Fotos ohne Zustimmung der Abgebildeten ins Internet gestellt. Es muss sich dabei nicht erst um die Aufnahmen bei einem Bordellbesuch handeln, auch andere Publikationen in weniger pikanten Situationen müssen nicht hingenommen werden. Wir helfen Ihnen gerne gegen die Verletzung Ihrer Persönlichkeitsrechte vorzugehen.
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