ICANN vergibt neue Domains

Neue Top-Level-Domais – Chancen für Markeninhaber

Das Internet wird größer – weil die zentrale Regulierungsstelle ICANN entschieden hat, neue Top-Level-Domains zuzulassen. Bislang waren diese an bestimmte Länder (z.B. .de oder .eu) geknüpft, oder basierten auf bestimmten Ausrichtungen möglicher Angebote (z.B. .info oder .com). Nun sollen beliebig beschreibende Domainendungen hinzukommen, wie etwa .clothing oder .amazon. Insgesamt sollen es bis zu 1400 Domainendungen werden.

Für viele Unternehmen und Markeninhaber entsteht hierdurch ein drastischer Handlungsbedarf. So muss nicht nur in jedem Einzelfall abgewogen werden, ob eine bestimmte Domain gewinnbringend eingesetzt werden kann. Es empfiehlt sich, frühzeitig eine Strategie zu entwicklen, um Domaingrabber daran zu hindern, bestimmte Domainnamen zu blockieren.

Hierfür wurde bislang eine so genannte Sunrise-Phase genutzt, in der Rechteinhaber ihre Marken hinterlegen konnten und in einer vorgeschalteten Phase bevorzugt behandelt wurden. Diese Sunrise-Phase existiert immer noch, jedoch in stark modifizierter Form.

Es wurde eine zentrale Stelle eingerichtet, die die Hinterlegung von Marken verwaltet, das so genannte Trademark Clearinghouse. Es ist dabei ausreichend, die Hinterlegung nur einmal vorzunehmen – sie gilt dann immer für den jeweils gewählten Zeitraum (3, 5 oder 7 Jahre) und für alle Domains, die in diesem Zeitraum starten. So kann mit nur einer Hinterlegung der Marke ein großer Schutz erreicht werden.

Diese Hinterlegung ist jedoch von einigen Besonderheiten des Verfahrens gekennzeichnet. So muss nämlich die tatsächliche Benutzung der Marke dokumentiert werden. Anders als noch in vorangegangenen Sunrise-Phasen dürfte damit all denjenigen Domaingrabbern der Riegel vorgeschoben worden sein, die Marken auf Vorrat registriert hatten, um an bestimmte attraktive Domainnamen zu gelangen.

Dennoch bietet auch die Hinterlegung der Marke im Trademark Clearinghouse keinen hundertprozentigen Schutz. Denn natürlich kann es bei vielen Begriffen, auch wenn sie markenrechtlich geschützt sind, zu Kollisionen kommen. Die Domain kennt anders als die Marke keine verschiedenen Klassen von Waren und Dienstleistungen. Hier können also bereits aufgrund gleichlautender Marken Streitigkeiten in der Sunrise-Phase entstehen.

Auch schützt die hinterlegte Marke nicht vor Tippfehlerdomains (à Parallelartikel) oder vor Domainnamen mit beschreibenden Zusätzen, so dass im Ergebnis auch bei einer ordnungsgemäßen Hinterlegung der Marke mit einer starken Zunahme an Domainstreitigkeiten zu rechnen ist. Hierbei dürften dann die allgemeinen Grundsätze gelten, die sich bislang für Schiedsgerichtsverfahren herausgebildet haben (à Parallelartikel).